AGB und Hausordnung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Vertragspartner und Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Frau Sofiia Chaikina, selbständig tätig unter der Geschäftsbezeichnung „Musiklabor“, Roscherstraße 16, 30161 Hannover (nachfolgend „Musiklabor“). „Musiklabor“ bezeichnet in diesen AGB somit keine eigenständige juristische Person, sondern die von Sofiia Chaikina geführte selbständige Tätigkeit.

1.2 Diese AGB gelten für Unterrichtsverträge über Gruppen- und Einzelunterricht sowie für damit unmittelbar zusammenhängende Leistungen von Musiklabor, soweit im jeweiligen Unterrichtsvertrag keine speziellere Regelung getroffen ist.

1.3 Vertragspartner ist die im Unterrichtsvertrag bezeichnete volljährige Person. Bei minderjährigen Teilnehmern wird der Vertrag grundsätzlich mit dem dort bezeichneten Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter geschlossen.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Unterrichtsvertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzend können insbesondere der jeweilige Zahlungsplan, die Hausordnung und gesonderte Datenschutzinformationen einbezogen werden.

2. Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Der Unterrichtsvertrag kommt durch Unterzeichnung, durch ausdrückliche Annahme in Textform oder auf einem sonst vereinbarten Weg zustande.

2.2 Die bei Vertragsschluss geltende Fassung dieser AGB wird auf der Website von Musiklabor unter einem direkten Link bereitgestellt. Der Vertragspartner erhält vor Vertragsschluss die Möglichkeit, die AGB einzusehen und zu speichern. Musiklabor dokumentiert die maßgebliche Fassung mit Stand- bzw. Versionsdatum.

2.3 Soweit für die konkrete Art des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Vertragspartner die gesetzlich erforderlichen Informationen und eine Widerrufsbelehrung gesondert auf einem dauerhaften Datenträger.

3. Unterrichtsangebot und pädagogische Organisation

3.1 Art, Umfang, Dauer und grundsätzlich vorgesehener Rhythmus des Unterrichts ergeben sich aus dem jeweiligen Unterrichtsvertrag.

3.2 Musiklabor bestimmt die pädagogische und organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts. Hierzu gehören insbesondere die Auswahl geeigneter Unterrichtsmethoden, Unterrichtsmaterialien, pädagogischer Schwerpunkte und organisatorischer Abläufe.

3.3 Ein bestimmter Lern-, Prüfungs-, Wettbewerbs- oder Ausbildungserfolg wird nicht geschuldet. Der Lernerfolg hängt insbesondere von individuellen Fähigkeiten, regelmäßiger Teilnahme, eigenständigem Üben und sonstiger Mitwirkung des Teilnehmers ab.

3.4 Bei Einzelunterricht kann ein individuelles Unterrichtsprogramm einschließlich einer Vorbereitung auf Konzerte, Vorspiele oder Wettbewerbe, beispielsweise „Jugend musiziert“, vereinbart werden. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind externe Kosten wie Anmelde-, Reise-, Noten-, Begleit- oder Korrepetitionskosten nicht in der Unterrichtsgebühr enthalten.

4. Lehrkräfte, Vertretung und Wechsel der Lehrkraft

4.1 Musiklabor entscheidet nach eigenem pädagogischem und organisatorischem Ermessen über den Einsatz der Lehrkräfte.

4.2 Musiklabor ist berechtigt, die eingesetzte Lehrkraft vorübergehend oder dauerhaft zu wechseln. Dies gilt insbesondere bei Krankheit, Urlaub, Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, organisatorischen Änderungen, pädagogischen Erwägungen oder sonstigem betrieblichem Bedarf.

4.3 Ein Anspruch auf Unterricht durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht, auch wenn bei Vertragsbeginn eine bestimmte Lehrkraft vorgesehen oder benannt wurde, sofern im individuellen Unterrichtsvertrag nicht ausdrücklich und eindeutig etwas anderes vereinbart ist.

4.4 Ein zulässiger Wechsel der Lehrkraft berechtigt für sich allein nicht zur Minderung der Unterrichtsgebühr, zur Erstattung bereits gezahlter Beträge oder zur außerordentlichen Kündigung.

5. Unterrichtszeiten, Unterrichtsort und organisatorische Änderungen

5.1 Die regelmäßigen Unterrichtszeiten werden im Unterrichtsvertrag oder Unterrichtsplan festgelegt. Musiklabor kann aus sachlichen organisatorischen oder pädagogischen Gründen Änderungen vornehmen und informiert den Vertragspartner hierüber rechtzeitig.

5.2 Musiklabor kann den Unterricht innerhalb seiner Betriebsräume in einen anderen geeigneten Unterrichtsraum verlegen. Eine Änderung des Unterrichtsortes außerhalb der bisherigen Betriebsstätte erfolgt nur, soweit dies dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist.

5.3 Bei Gruppenunterricht kann Musiklabor Gruppen zusammenlegen, neu zuordnen oder organisatorisch verändern, wenn dies pädagogisch oder betrieblich erforderlich ist und der wesentliche Charakter des gebuchten Unterrichtsangebots erhalten bleibt.

6. Unterrichtsjahr, Ferien und gesetzliche Feiertage

6.1 Das Abrechnungsmodell von Musiklabor umfasst 13 fortlaufende Zahlungsperioden zu jeweils vier Kalenderwochen und bildet damit 52 Kalenderwochen ab. Die konkrete zeitliche Einteilung ergibt sich aus dem für das jeweilige Unterrichtsjahr geltenden Zahlungsplan.

6.2 Während der im Zahlungsplan vorgesehenen Ferienzeiten sowie an gesetzlichen Feiertagen findet grundsätzlich kein regulärer Unterricht statt. Diese unterrichtsfreien Zeiten sind bei der Kalkulation der Unterrichtsgebühr bereits berücksichtigt und führen daher nicht zu einer Minderung, Erstattung oder Verschiebung der Zahlungsperioden.

6.3 Die Zahlungsperioden sind Abrechnungszeiträume. Sie entsprechen nicht zwingend einer bestimmten Anzahl tatsächlich stattfindender Unterrichtstermine innerhalb jeder einzelnen Vier-Wochen-Periode.

7. Unterrichtsgebühr, Fälligkeit und Zahlungsweise

7.1 Die Höhe der Unterrichtsgebühr ergibt sich aus dem jeweiligen Unterrichtsvertrag.

7.2 Die Vergütung ist eine periodische Gebühr für den vertraglich bereitgestellten Unterrichtsplatz und das über das Unterrichtsjahr organisierte Unterrichtsangebot. Sie wird nicht als bloße Summe einzelner tatsächlich wahrgenommener Unterrichtsstunden berechnet.

7.3 Die Gebühr ist jeweils im Voraus zu Beginn der betreffenden Zahlungsperiode fällig, soweit im Unterrichtsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

7.4 Bei Vertragsbeginn innerhalb einer bereits laufenden Zahlungsperiode kann für die erste Teilperiode eine anteilige oder individuell vereinbarte Vergütung festgelegt werden.

7.5 Die Zahlung erfolgt über die im Unterrichtsvertrag vereinbarte Zahlungsart. Bei SEPA-Lastschrift wird ein gesondertes Mandat erteilt.

8. Anpassung der Unterrichtsgebühr

8.1 Musiklabor ist berechtigt, die vereinbarte Unterrichtsgebühr höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres mit Wirkung für zukünftige Zahlungsperioden anzupassen, wenn sich für die Erbringung des Unterrichts maßgebliche Kosten verändern. Hierzu zählen insbesondere Personal-, Raum-, Energie-, Versicherungs-, Verwaltungs-, IT-, Material- und sonstige betriebliche Kosten.

8.2 Umfang und Zeitpunkt einer Anpassung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Kostenentwicklung stehen. Musiklabor berücksichtigt bei der Entscheidung auch kostensenkende Entwicklungen, soweit sie für die Kalkulation der Unterrichtsleistung relevant sind.

8.3 Eine Gebührenänderung wird dem Vertragspartner mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung bezeichnet die neue Gebühr und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

8.4 Im Falle einer Erhöhung der Unterrichtsgebühr kann der Vertragspartner den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebühr kündigen. Die Kündigung muss Musiklabor vor diesem Zeitpunkt in Textform zugehen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

9. Abwesenheit des Teilnehmers

9.1 Kann der Teilnehmer einen Unterrichtstermin aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub, schulischer, beruflicher, familiärer oder sonstiger Termine, bleibt die vereinbarte Unterrichtsgebühr grundsätzlich geschuldet.

9.2 Ein Anspruch auf Nachholung, Ersatzunterricht, Gutschrift oder Erstattung besteht bei vom Teilnehmer zu vertretender oder in seiner persönlichen Sphäre liegender Abwesenheit grundsätzlich nicht.

9.3 Freiwillig angebotene Ersatztermine begründen keinen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen in zukünftigen Fällen.

10. Unterrichtsausfall auf Seiten von Musiklabor

10.1 Ist die vorgesehene Lehrkraft verhindert, kann Musiklabor eine fachlich geeignete Vertretung einsetzen.

10.2 Ist eine Vertretung nicht möglich, kann Musiklabor einen Ersatztermin anbieten. Soweit weder Vertretung noch zumutbarer Ersatztermin angeboten werden können, erfolgt für die betroffene Leistung eine angemessene Gutschrift oder Erstattung nach Maßgabe des Unterrichtsvertrages und der gesetzlichen Vorschriften.

10.3 Bei nur vorübergehenden organisatorischen Änderungen besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Ersatzleistung, sofern Musiklabor eine gleichwertige und zumutbare Lösung anbietet.

11. Verhalten, Hausordnung und Umgang mit Eigentum

11.1 Teilnehmer, Vertragspartner, Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben die Hausordnung von Musiklabor sowie angemessene Anweisungen der Lehrkräfte und Mitarbeitenden zu beachten.

11.2 Instrumente, technische Geräte, Möbel und sonstige Einrichtungen sind sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln. Für schuldhaft verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

11.3 Beleidigungen, Bedrohungen, Gewalt, Belästigungen, diskriminierendes Verhalten, erhebliche Störungen des Unterrichts sowie sonstige schwerwiegende Verstöße gegen die Interessen oder Sicherheit anderer Teilnehmer, Lehrkräfte oder Mitarbeitender sind nicht zulässig.

12. Verwarnung, Suspendierung und weitere Maßnahmen

12.1 Bei Vertrags- oder Regelverstößen kann Musiklabor unter Berücksichtigung von Art, Schwere, Wiederholung und Auswirkungen des Verstoßes angemessene Maßnahmen treffen. Hierzu gehören insbesondere ein Hinweis, eine Verwarnung, eine Abmahnung, organisatorische Auflagen oder eine vorübergehende Suspendierung vom Unterricht.

12.2 Eine Suspendierung kann insbesondere erfolgen, wenn das Verhalten des Teilnehmers oder einer ihm zuzurechnenden Begleitperson die Sicherheit, den ordnungsgemäßen Unterrichtsbetrieb, andere Teilnehmer oder Mitarbeitende erheblich beeinträchtigt oder wenn trotz vorheriger Aufforderung erhebliche Vertrags- oder Hausordnungsverstöße fortgesetzt werden.

12.3 Während einer aufgrund eines vom Teilnehmer bzw. Vertragspartner zu vertretenden Verstoßes ausgesprochenen vorübergehenden Suspendierung bleibt der Unterrichtsvertrag bestehen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Unterrichtsgebühren bleibt während dieser Zeit grundsätzlich unberührt. Die Suspendierung begründet keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung oder Nachholung der hiervon betroffenen Unterrichtseinheiten.

12.4 Soweit eine Pflichtverletzung heilbar ist, wird Musiklabor vor einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine angemessene Möglichkeit zur Abhilfe oder eine Abmahnung vorsehen, sofern dies nach Art und Schwere des Verstoßes nicht entbehrlich ist.

12.5 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen kann Musiklabor das Vertragsverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften außerordentlich kündigen. Eine Zahlungspflicht nach Beendigung des Vertrages besteht nur, soweit sie sich aus dem Gesetz, bereits entstandenen Forderungen oder einer sonst wirksamen Vereinbarung ergibt.

13. Zahlungsverzug

13.1 Der Vertragspartner kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.

13.2 Musiklabor ist berechtigt, offene Forderungen anzumahnen und die gesetzlich zulässigen Verzugszinsen sowie nachweisbare bzw. zulässige Mahn- und Rücklastschriftkosten geltend zu machen.

13.3 Bei erheblichem Zahlungsverzug kann Musiklabor nach vorheriger Zahlungsaufforderung die weitere Unterrichtserbringung vorübergehend aussetzen, soweit dies rechtlich zulässig und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Die offenen Zahlungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

13.4 Wiederholter oder erheblicher Zahlungsverzug kann einen wichtigen Grund für weitere vertragliche Maßnahmen einschließlich einer außerordentlichen Kündigung darstellen.

14. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

14.1 Beginn und Laufzeit des Vertragsverhältnisses ergeben sich aus dem jeweiligen Unterrichtsvertrag. Soweit dort vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

14.2 Die Frist und die weiteren Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung ergeben sich aus dem individuellen Unterrichtsvertrag, soweit diese Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.

14.3 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere oder abweichende Form vorgeschrieben ist.

15. Außerordentliche Kündigung

15.1 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

15.2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

15.3 Der Vertragspartner hat den geltend gemachten wichtigen Grund auf Verlangen durch geeignete Nachweise zu belegen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Bei gesundheitlichen Gründen kann insbesondere ein geeigneter Nachweis verlangt werden, ohne dass eine Diagnose offengelegt werden muss.

15.4 Folgende Umstände stellen für sich allein regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine gesetzlich relevante Unzumutbarkeit vorliegt:

  • mangelndes Interesse oder fehlende Motivation des Teilnehmers;
  • Wechsel der Schule, des Kindergartens oder anderer Freizeitaktivitäten;
  • Änderung familiärer oder beruflicher Verhältnisse;
  • Änderung der persönlichen Terminplanung;
  • vorübergehende Erkrankungen oder kurzfristige Verhinderungen;
  • Urlaub oder sonstige vorübergehende Abwesenheit;
  • finanzielle Schwierigkeiten des Vertragspartners;
  • Wechsel zu einer anderen Musikschule oder Lehrkraft;
  • bloßes Nichtgefallen des Unterrichts oder der Unterrichtsmethode nach Vertragsabschluss;
  • ein nach diesen AGB zulässiger Wechsel der von Musiklabor eingesetzten Lehrkraft.

15.5 Soweit der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung besteht, ist eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung oder erfolgloser Frist zur Abhilfe zulässig, sofern eine solche nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

16. Kommunikation und Kontaktdaten

16.1 Vertragsbezogene und organisatorische Mitteilungen können an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse versandt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungen seiner für die Vertragsdurchführung erforderlichen Kontakt- und Zahlungsdaten zeitnah mitzuteilen.

16.2 Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass Mitteilungen von Musiklabor unter der angegebenen E-Mail-Adresse empfangen werden können. Gesetzliche Zugangsvoraussetzungen bleiben unberührt.

17. Datenschutz

17.1 Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen von Musiklabor.

17.2 Die Datenschutzhinweise werden auf der Website von Musiklabor bereitgestellt. Soweit für bestimmte Verarbeitungsvorgänge eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.

17.3 Insbesondere ist eine Einwilligung in Foto-, Video- oder Tonaufnahmen zu Werbe- oder Veröffentlichungszwecken nicht Bestandteil des Unterrichtsvertrages und nicht Voraussetzung für die Teilnahme am regulären Unterricht.

18. Foto-, Video- und Tonaufnahmen

18.1 Foto-, Video- und Tonaufnahmen durch Musiklabor zu Werbe-, Öffentlichkeits- oder Veröffentlichungszwecken erfolgen nur auf einer hierfür bestehenden Rechtsgrundlage. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese über eine separate freiwillige Einwilligungserklärung eingeholt.

18.2 Die Verweigerung oder der Widerruf einer freiwilligen Einwilligung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Teilnahme am regulären Unterricht.

18.3 Bei besonderen freiwilligen Foto-, Film- oder Medienprojekten, deren wesentlicher Zweck gerade in der Erstellung und Veröffentlichung von Medieninhalten besteht, kann Musiklabor gesonderte Teilnahmebedingungen festlegen. Diese werden vor der Anmeldung zu dem jeweiligen Projekt transparent mitgeteilt.

18.4 Aufnahmen durch Teilnehmer, Eltern, Begleitpersonen oder Besucher sind nur unter Beachtung der Hausordnung und der Rechte der aufgenommenen Personen zulässig.

19. Videoüberwachung der Räumlichkeiten

19.1 Soweit Musiklabor einzelne Bereiche seiner Räumlichkeiten videoüberwacht, erfolgt die Videoüberwachung nicht aufgrund einer pauschalen Zustimmung zu diesen AGB, sondern ausschließlich auf einer nach den geltenden Datenschutzvorschriften zulässigen Rechtsgrundlage.

19.2 Überwachte Bereiche werden durch geeignete Hinweise kenntlich gemacht. Informationen insbesondere zu Verantwortlichem, Zweck, Rechtsgrundlage, berechtigten Interessen, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten werden in gesonderten Informationen zur Videoüberwachung bereitgestellt.

19.3 Eine Videoüberwachung findet nicht in Sanitär-, Umkleide- oder vergleichbaren besonders geschützten Bereichen statt.

19.4 Die Einbeziehung dieser AGB ersetzt keine datenschutzrechtlich erforderliche Interessenabwägung, Kennzeichnung oder sonstige Informationspflicht.

20. Haftung

20.1 Musiklabor haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

20.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

20.3 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

20.4 Für persönliche Gegenstände der Teilnehmer haftet Musiklabor nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen und der gesetzlichen Vorschriften.

21. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

21.1 Kann Unterricht aufgrund außergewöhnlicher, von Musiklabor nicht zu vertretender Umstände vorübergehend nicht in der vorgesehenen Form durchgeführt werden, bemüht sich Musiklabor um eine angemessene organisatorische Lösung.

21.2 Soweit nach Art des Unterrichts und den Umständen geeignet und zumutbar, kann als Ersatz insbesondere ein anderer Termin, eine geeignete andere Unterrichtsform oder eine sonstige gleichwertige Lösung angeboten werden. Zwingende gesetzliche Rechte des Vertragspartners bleiben unberührt.

22. Online-Unterricht

22.1 Online-Unterricht kann durchgeführt werden, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde oder im Einzelfall von beiden Seiten als geeignete Ersatz- oder Unterrichtsform akzeptiert wird.

22.2 Ein generelles Recht von Musiklabor, Präsenzunterricht ohne sachlichen Grund dauerhaft durch Online-Unterricht zu ersetzen, wird hierdurch nicht begründet.

23. Online bereitgestellte Vertragsdokumente und Fassungsstand

23.1 AGB, Hausordnung, Datenschutzhinweise und Zahlungspläne können auf der Website von Musiklabor veröffentlicht und über direkte Links in den Unterrichtsvertrag einbezogen werden.

23.2 Für den jeweiligen Unterrichtsvertrag ist die bei Vertragsschluss bzw. für den ausdrücklich bezeichneten Zeitraum maßgebliche Fassung entscheidend. Musiklabor kennzeichnet die Dokumente mit Stand- oder Versionsdatum und archiviert die für bestehende Verträge maßgeblichen Fassungen.

23.3 Spätere Änderungen online veröffentlichter Dokumente werden nicht allein durch ihre Veröffentlichung automatisch Bestandteil eines bereits bestehenden Vertrags, soweit hierfür eine gesonderte Vereinbarung oder sonstige rechtliche Grundlage erforderlich ist.

24. Schlussbestimmungen

24.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.

24.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

24.3 Mündliche oder individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

Dokumentenhinweis: Diese Fassung ist für die Verwendung zusammen mit den jeweiligen Musiklabor-Unterrichtsverträgen, Zahlungsplänen, der Hausordnung und den gesonderten Datenschutzhinweisen konzipiert.

HAUSORDNUNG / VERHALTENSREGELN

Zweck. Diese Hausordnung dient einem sicheren, respektvollen und störungsfreien Unterrichtsbetrieb. Sie gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie, soweit einschlägig, für Eltern, Begleitpersonen und Besucher in den Räumlichkeiten von Musiklabor.

1. Respektvolles Verhalten

Ein respektvoller, höflicher und fairer Umgang miteinander ist Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht.

Beleidigungen, Bedrohungen, Belästigungen, diskriminierendes Verhalten, körperliche Gewalt, Verleumdungen sowie sonstiges Verhalten, das Teilnehmer, Lehrkräfte, Mitarbeitende oder Besucher erheblich beeinträchtigt, sind nicht gestattet.

2. Pünktlichkeit und Unterrichtsbeginn

Teilnehmer sollen rechtzeitig zum vereinbarten Unterricht erscheinen. Verspätungen verlängern die vereinbarte Unterrichtszeit grundsätzlich nicht.

Während des Unterrichts sollen organisatorische Gespräche auf das notwendige Maß beschränkt werden. Ausführlichere Fragen können nach Möglichkeit vor oder nach dem Unterricht bzw. über die vereinbarten Kommunikationswege geklärt werden.

3. Verhalten während des Unterrichts

  • Anweisungen der Lehrkraft, die dem sicheren und ordnungsgemäßen Unterricht dienen, sind zu beachten.
  • Der Unterricht anderer Teilnehmer darf nicht durch laute Gespräche, Zwischenrufe, wiederholtes Betreten und Verlassen des Raumes oder vergleichbare Störungen beeinträchtigt werden.
  • Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind während des Unterrichts grundsätzlich lautlos zu stellen, soweit ihre Nutzung nicht Bestandteil des Unterrichts ist.
  • Essen ist in Unterrichtsräumen grundsätzlich nicht vorgesehen. Getränke dürfen nur so verwendet werden, dass Instrumente, Technik und Einrichtung nicht gefährdet werden.

4. Instrumente, Ausstattung und Räumlichkeiten

Instrumente, Notenständer, Möbel, technische Geräte und sonstiges Eigentum von Musiklabor sind sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln.

Schäden oder technische Probleme sind der Lehrkraft oder Musiklabor unverzüglich mitzuteilen. Für schuldhaft verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Instrumente oder technische Einrichtungen dürfen ohne Zustimmung der Lehrkraft nicht verstellt, geöffnet oder anderweitig verändert werden.

5. Eltern, Begleitpersonen und Besucher

Begleitpersonen und Besucher halten sich grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Wartebereichen auf. Unterrichtsräume dürfen sie nur mit Zustimmung der Lehrkraft oder von Musiklabor betreten.

Die Anwesenheit eines Elternteils oder einer anderen Begleitperson während des Unterrichts ist nur zulässig, wenn dies mit der Lehrkraft abgestimmt ist oder aus pädagogischen bzw. organisatorischen Gründen vorgesehen ist.

Begleitpersonen haben darauf zu achten, dass der Unterricht nicht durch Gespräche, Telefonate, Zwischenrufe oder Anweisungen an den Teilnehmer gestört wird.

6. Minderjährige Teilnehmer

Minderjährige Teilnehmer dürfen entsprechend ihrem Alter und der mit Musiklabor getroffenen Vereinbarung gebracht und abgeholt werden.

Die Aufsicht durch Musiklabor besteht nur im Rahmen der konkret übernommenen Unterrichts- oder Betreuungsleistung. Für Zeiten vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende besteht eine Aufsichtspflicht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Erziehungsberechtigte sollen dafür sorgen, dass Musiklabor über Änderungen informiert wird, die für die sichere Organisation des Bringens und Abholens wesentlich sind.

7. Krankheit und Gesundheitsschutz

Teilnehmer sollen nicht zum Unterricht erscheinen, wenn aufgrund einer ansteckenden Erkrankung eine konkrete Gefahr für andere Teilnehmer oder Mitarbeitende besteht oder eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortbar ist.

Bei akuten gesundheitlichen Problemen eines minderjährigen Teilnehmers darf Musiklabor die Erziehungsberechtigten bzw. die hinterlegte Kontaktperson informieren und, soweit erforderlich, angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr veranlassen.

8. Foto-, Video- und Tonaufnahmen

Foto-, Video- oder Tonaufnahmen während des Unterrichts oder in den Räumlichkeiten von Musiklabor dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Lehrkraft bzw. von Musiklabor und unter Beachtung der Rechte der aufgenommenen Personen angefertigt werden.

Eine Veröffentlichung oder Weitergabe von Aufnahmen anderer Teilnehmer, Lehrkräfte oder Mitarbeitender ist ohne die hierfür erforderliche Einwilligung nicht gestattet.

Regelungen zu Aufnahmen durch Musiklabor selbst sowie zu deren Veröffentlichung werden, soweit erforderlich, gesondert getroffen.

9. Sicherheit und Zugang

Flucht- und Rettungswege, Türen und Zugänge sind freizuhalten. Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht verstellt, beschädigt oder zweckwidrig benutzt werden.

Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände sowie der Konsum von Alkohol, illegalen Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in den Unterrichtsräumen sind untersagt. Personen, deren Zustand einen sicheren oder störungsfreien Unterricht nicht zulässt, können vom Unterricht bzw. vom Aufenthalt in den Räumen ausgeschlossen werden.

10. Persönliche Gegenstände

Persönliche Gegenstände sind so aufzubewahren, dass Unterricht und Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden. Für Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände haftet Musiklabor nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten AGB.

11. Verstöße gegen die Hausordnung

Bei Verstößen kann Musiklabor unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Häufigkeit des Verstoßes angemessene Maßnahmen treffen. Dazu können insbesondere ein Hinweis, eine Aufforderung zur Unterlassung, eine Abmahnung oder ein vorübergehender Ausschluss von einer Unterrichtseinheit gehören.

Bei erheblichen oder wiederholten Pflichtverletzungen können darüber hinaus die im Unterrichtsvertrag und in den AGB vorgesehenen Maßnahmen bis hin zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen.

Bei minderjährigen Teilnehmern werden die Erziehungsberechtigten bei erheblichen oder wiederholten Verstößen grundsätzlich informiert, soweit dem keine besonderen Umstände entgegenstehen.

12. Geltung und Änderungen

Diese Hausordnung ergänzt den jeweiligen Unterrichtsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Musiklabor, soweit sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde.

Die für das jeweilige Vertragsverhältnis maßgebliche Fassung wird mit einem Stand- bzw. Versionsdatum gekennzeichnet. Wesentliche Änderungen für bestehende Vertragsverhältnisse erfolgen nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.

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